Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vertretung

  1. Der Verein führt den Namen „Flüchtlingsrat Hamburg e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  5. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und benennt Vertretungsberechtigte

§ 2 Zweck des Vereins

  1. die finanzielle und logistische Förderung von Unterstützung und Hilfe für politisch, rassisch, geschlechtsspezifisch oder religiös Verfolgte, für alle MigrantInnen und für alle Flüchtlinge, die in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht suchen
  2. Die Arbeit des Vereins dient dem Völkerverständnis und der Völkerverständigung. Der Verein darf sich zur Umsetzung seiner Satzungszwecke auch Hilfspersonen bedienen, die aber im Namen des Hamburger Flüchtlingsrat e.V. auftreten, und über die Verwendung der Mittel genaue Abrechnung gegenüber dem Verein und dem Finanzamt führen müssen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Die Organisation und Gestaltung von Veranstaltungen, Publikationen und andere, die der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, der Völkerverständigung und der Verwirklichung der Menschenrechte dienen.
  2. Die Unterstützung und Förderung von Selbsthilfegruppen, von Flüchtlingen und MigrantInnen in Form von Beratung, Workshops oder Publikationen.
  3. Die Unterstützung und Förderung von Initiativgruppen, von vor Ort tätigen Einzelpersonen und von Menschenrechtsorganisation und Verbänden, soweit sie sich mit den Problemen von Flüchtlingen und MigrantInnen befassen.
  4. Das Eintreten für den Erhalt bzw. die Schaffung von umfassenden Kontakt- Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten für die in Hamburg beheimateten Flüchtlinge und MigrantInnen.
  5. Die finanzielle und logistische Förderung der Kooperation der in Hamburg in der Flüchtlings- und Migrationsarbeit Tätigen (Initiativen und Einzelpersonen), in Form von Beratung, Workshops oder Publikationen
  6. Die finanzielle und logistische Förderung der Integration von Flüchtlingen und MigrantInnen in die deutsche Gesellschaft in Form von Beratung, Workshops oder Publikationen
  7. Die Organisation und Gestaltung von Veranstaltungen, Publikationen und anderem gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung
  8. Die Förderung des demokratischen Staatswesens

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln, auch im Falle des Ausscheidens aus dem Verein oder bei dessen Auflösung, ausgenommen sind Ansprüche auf Kostenerstattungen, sofern sie satzungsmäßige Zwecke erfüllt haben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder können für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Über die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, die endgültige Aufnahme muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Vereine, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften sind ordentliche Mitglieder und können jeweils nur eine Vertreterin oder einen Vertreter mit Stimmrecht entsenden.
  4. Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell, durch Mitarbeit oder finanzielle Hilfe unterstützen möchten, ohne ordentliches Mitglied zu sein, können durch Antrag an den Vorstand als Fördermitglied aufgenommen werden. Über die Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  5. Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Antragstellers oder Antragstellerin abschließend über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
  • durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck oder die Ziele des Vereins verstößt oder diesen schadet
  • bei Vertretern oder Vertreterinnen juristischer Personen, die Mitglied des Vereins sind, wenn sie abgewählt werden oder der durch sie vertretene Verein, die Initiative oder die Arbeitsgemeinschaft sich auflöst

§ 5 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen unter Angabe der Tagesordnung. Eingeladen werden alle ordentlichen und fördernde Mitglieder.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 ordentlicher Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
  4. In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. In der Regel entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Fördermitglieder haben Vorschlags- und Antragsrecht.
  5. Für Satzungsänderungen und die Auflösung ist die 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich, nicht anwesende Mitglieder können ihr Votum schriftlich abgeben.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der Vorstand handelt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vereine, Initiativen und Arbeitsgemeinschaften können jeweils nur ein Vorstandsmitglied stellen.
  3. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in vereinsöffentlichen Vorstandssitzungen.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln und auch gemeinsam von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Auf Antrag können Mitglieder von der Beitragspflicht vom Vorstand befreit werden.

§ 7  Finanzierung

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen und Spenden sowie aus Veranstaltungseinnahmen und öffentlichen Zuschüssen.

§ 8  Kassenprüferin / Kassenprüfer

  1. Sie / Er prüft am Ende des Geschäftsjahres die Kasse des Vereins und erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfergebnis.
    Ihr / Ihm ist auf Verlangen Einblick in alle Unterlagen der Kassenwartin/ des Kassenwarts zu gewähren.
  2. Die Kassenprüferin / der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, sie / er darf nicht dem Vorstand angehören, darf nicht beim Verein beschäftigt sein oder mit dem Verein in Geschäftsbeziehungen stehen.

§ 9 Verteilung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das verbleibende Restvermögen des Flüchtlingsrat Hamburg e.V. an die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) – Landesverband Hamburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vorzugsweise sind die Mittel für die Aufgaben des Café Exil zu verwenden.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Hamburg, den 08.08.2002, geändert am 09.11.2017 und am 01.10.2019